Förderkreis Radio Freudenstadt e.V.

Vereinsregister Nr. 450 – Satzung vom 19.08.1993

(geändert am 15.03.1994 + 09.05.2003)

 

 

Geänderte Satzung, verabschiedet durch die

Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2003

 

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein heißt Förderkreis Radio Freudenstadt e.V., hat seinen Sitz in Freudenstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ermöglicht allen interessierten Personengruppen den Zugang zu lokalem und regionalem Rundfunk, vor allem jenen, welche zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Dies wird durch finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung des ortsansässigen, lokalen und regionalen, gemeinnützigen, nichtkommerziellen Freien Radiosenders erreicht. Mittels dieses Senders, der im Sendebetrieb sowohl Werbung als auch Sponsoring ausschließt, kann jeder eigene Radiosendungen produzieren und ausstrahlen, im Rahmen des Statuts und der Geschäftsordnungen dieses nichtkommerziellen Freien Radiosenders. Damit regt der Verein zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln an, auf kultureller, sozialer und politischer Ebene. Das Bewusstsein für regionale Kultur und regionale Probleme soll durch die Förderung des Senders geschärft werden. Der Verein ist keiner bestimmten Gruppe oder Partei verpflichtet. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf aus Mitteln des Vereins unverhältnismäßige Zuwendungen erhalten.

 

 

§ 3 – Eintritt, Austritt, Ausschluss, Beiträge

(1) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Gruppen werden, die dessen Ziele (§ 2) unterstützen. Mitglied kann nicht werden, wer AusländerInnen-/Fremdenfeindlichkeit, Rassismus sowie Ausgrenzung von Anderslebenden und von gesellschaftlichen Minderheiten unterstützt. Des Weiteren kann nicht Mitglied werden, wer für fundamentalistische religiöse Strömungen eintritt und Missionierung betreibt. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigen. Der Vorstand entscheidet über den Eintrittsantrag. Gruppen werden durch eine namentlich benannte Person vertreten.

 

 

 

 

(2) Die Mitgliedschaft endet:

-          durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung hat sofortige Wirkung. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

-          durch Tod eines Mitglieds.

-          durch Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgruppe. Zum Datum der Auflösung/des Erlöschens einer Gruppe endet auch die Mitgliedschaft. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

-          durch Streichung von der Mitgliederliste. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung über die Streichung.

-          durch Ausschluss (vgl. Punkt 3)

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zugefügt oder seiner Satzung zuwider gehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Förderkreis-Mitglieder. Diese Entscheidung ist endgültig. Das betroffene Mitglied ist vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung zu hören. Über den möglichen bevorstehenden Ausschluss ist dem Mitglied seitens des Vorstandes schriftlich Mitteilung zu machen. Vom Zugang der Mitteilung ab ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Erhebt das Mitglied keinen Widerspruch, ist der Ausschluss anerkannt. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

(4) Die Mitglieder unterstützen den Verein durch Förderbeiträge und Spenden. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.

 

 

 

§ 4 – Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

 

 

 

§ 5 – Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ und findet einmal jährlich statt. Sie ist vereinsöffentlich. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, mindestens 2 Wochen vorher und unter Mitteilung der  vorgeschlagenen Tagesordnung. Diese muss einen Haushalts/Finanzbericht enthalten.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder 1/10 der Mitglieder schriftlich fordern.

 

 

(3) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand festgestellt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit während des Versammlungsverlaufs ist nur auf Antrag von der Versammlungsleitung festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung nicht gegeben, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen unter Vorlage des bisherigen Tagesordnungsvorschlags erneut zu einer Mitgliederversammlung gem. Satz 1 einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist auf diesen Tatbestand hinzuweisen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in sowie Protokollführer/in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören.

 

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und in einem Protokoll niedergelegt, das von Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sonderregelungen bestehen ferner für den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 (2), sowie für die Auflösung des Vereins (§ 8).

 

 

 

§ 6 – Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens 5 weiteren Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand trifft sich mindestens 4-mal im Jahr, berät über alle Anliegen des Vereins und unterstützt den Verein in seiner Arbeit.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und ist dieser verantwortlich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

 

(3) Der Vorstand kann einen Beirat benennen und mehrheitlich auch wieder einzelne Beiratsmitglieder abberufen.

 

 

 

 

 

(4) Der Vorstand wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Programmgrundsätze bei der Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen durch den ortsansässigen, lokalen und regionalen, gemeinnützigen, nichtkommerziellen Freien Radiosender. Der Vorstand sorgt für eine angemessene Beteiligung der Mitglieder des Vereins und der Hörerinnen und Hörer am Programm.

 

 

 

§ 7 – Beirat

 

(1) Der Vorstand kann einen Beirat benennen, dem mindestens 3 natürliche oder juristische Personen angehören. Die Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Zur Ernennung und Abberufung siehe § 6.3. Ein Beiratsmitglied kann ach von sich aus die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch schriftliche Mitteilung.

 

(2) Der Beirat berät den Vorstand in Fragen, die mit den Aufgaben des Vereins zusammenhängen. Der Beirat hat auf der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht.

 

 

 

§ 8 – Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Förderkreis-Mitglieder beschlossen werden. Auf den Auflösungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Diese Einladung muss vier Wochen vorher schriftlich erfolgen.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Förderkreis Jugendzentrum Freudenstadt e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

Die Unterzeichneten: Marc Berner, Steve Ehlers, Helga und Rolf Götze, Uschi Günther, Breda Hollaus, Susan Jones, Anika Kunzmann, Elisabeth Schmitt, Frank Weitkamp, Martin Winter, Gunther Ziegler. – Freudenstadt, 9. Mai 2003