Förderkreis
Radio
Freudenstadt e.V.
Vereinsregister
Nr. 450 – Satzung vom 19.08.1993
(geändert am
15.03.1994 + 09.05.2003)
Geänderte
Satzung,
verabschiedet durch die
Mitgliederversammlung
vom 9. Mai 2003
§ 1 –
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein heißt
Förderkreis Radio
Freudenstadt e.V., hat seinen Sitz in Freudenstadt und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt einzutragen.
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 –
Zweck des
Vereins
Der Verein ist
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung. Er ermöglicht allen interessierten Personengruppen
den
Zugang zu lokalem und regionalem Rundfunk, vor allem jenen, welche zu
herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Dies wird
durch
finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung des ortsansässigen,
lokalen
und regionalen, gemeinnützigen, nichtkommerziellen Freien Radiosenders
erreicht. Mittels dieses Senders, der im Sendebetrieb sowohl Werbung
als auch
Sponsoring ausschließt, kann jeder eigene Radiosendungen produzieren
und
ausstrahlen, im Rahmen des Statuts und der Geschäftsordnungen dieses
nichtkommerziellen Freien Radiosenders. Damit regt der Verein zu
selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln an, auf kultureller,
sozialer
und politischer Ebene. Das Bewusstsein für regionale Kultur und
regionale
Probleme soll durch die Förderung des Senders geschärft werden. Der
Verein ist
keiner bestimmten Gruppe oder Partei verpflichtet. Er ist selbstlos
tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf aus
Mitteln
des Vereins unverhältnismäßige Zuwendungen erhalten.
§ 3 –
Eintritt,
Austritt, Ausschluss, Beiträge
(1) Mitglied des Vereins können
Einzelpersonen und Gruppen werden, die dessen Ziele (§ 2) unterstützen.
Mitglied kann nicht werden, wer AusländerInnen-/Fremdenfeindlichkeit,
Rassismus
sowie Ausgrenzung von Anderslebenden und von gesellschaftlichen
Minderheiten
unterstützt. Des Weiteren kann nicht Mitglied werden, wer für
fundamentalistische religiöse Strömungen eintritt und Missionierung
betreibt.
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einfache schriftliche
Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen
Zustimmung
ihrer Eltern/Erziehungsberechtigen. Der Vorstand entscheidet über den
Eintrittsantrag. Gruppen werden durch eine namentlich benannte Person
vertreten.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
-
durch Austritt. Der
Austritt erfolgt
durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Austrittserklärung hat sofortige Wirkung. Bereits geleistete
Mitgliedsbeiträge
werden nicht zurückerstattet.
-
durch Tod eines Mitglieds.
-
durch Auflösung oder
Erlöschen einer Mitgliedsgruppe.
Zum Datum der Auflösung/des Erlöschens einer Gruppe endet auch die
Mitgliedschaft. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht
zurückerstattet.
-
durch Streichung von der
Mitgliederliste. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit
der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, kann es durch
Beschluss
des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die
Mitgliedschaft
endet mit dem Zugang der Mitteilung über die Streichung.
-
durch Ausschluss (vgl.
Punkt 3)
(3) Ein Mitglied kann aus dem
Verein
ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins
Schaden
zugefügt oder seiner Satzung zuwider gehandelt hat. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen
bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten
Förderkreis-Mitglieder. Diese Entscheidung ist endgültig. Das
betroffene
Mitglied ist vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung zu hören.
Über den
möglichen bevorstehenden Ausschluss ist dem Mitglied seitens des
Vorstandes
schriftlich Mitteilung zu machen. Vom Zugang der Mitteilung ab ruhen
die
Mitgliedschaftsrechte. Erhebt das Mitglied keinen Widerspruch, ist der
Ausschluss anerkannt. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die
nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder
unterstützen den Verein durch Förderbeiträge und Spenden. Die Höhe der
Beiträge
legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
§ 4 –
Organe
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung
und der Vorstand. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 5 –
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist oberstes
beschließendes Organ und findet einmal jährlich statt. Sie ist
vereinsöffentlich. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung
einberufen, mindestens 2 Wochen vorher und unter Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnung. Diese muss
einen Haushalts/Finanzbericht enthalten.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn es mindestens 3
Vorstandsmitglieder
oder 1/10 der Mitglieder schriftlich fordern.
(3) Die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom
Vorstand
festgestellt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit
während des
Versammlungsverlaufs ist nur auf Antrag von der Versammlungsleitung
festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der
Mitgliederversammlung
nicht gegeben, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen unter Vorlage
des
bisherigen Tagesordnungsvorschlags erneut zu einer
Mitgliederversammlung gem.
Satz 1 einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist auf diesen Tatbestand
hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung
wählt eine/n
Versammlungsleiter/in sowie Protokollführer/in. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung
geändert oder ergänzt werden.
(5) Die
Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die nicht dem
Vorstand
angehören.
(6) Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und in einem
Protokoll
niedergelegt, das von Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in
unterzeichnet wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sonderregelungen bestehen
ferner
für den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 (2), sowie für die Auflösung
des
Vereins (§ 8).
§ 6 –
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem
geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der
geschäftsführende
Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der geschäftsführende
Vorstand
führt die Geschäfte im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
mindestens 5 weiteren Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand trifft sich
mindestens 4-mal im Jahr, berät über alle Anliegen des Vereins und
unterstützt
den Verein in seiner Arbeit.
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und ist dieser
verantwortlich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte
Vorstand im
Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden in
getrennten
Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Verein wird gerichtlich
und
außergerichtlich von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
gemeinsam
vertreten.
(3) Der Vorstand kann einen
Beirat
benennen und mehrheitlich auch wieder einzelne Beiratsmitglieder
abberufen.
(4) Der Vorstand wacht über
die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften und Programmgrundsätze bei der
Ausstrahlung von
Hörfunkprogrammen durch den ortsansässigen, lokalen und regionalen,
gemeinnützigen,
nichtkommerziellen Freien Radiosender. Der Vorstand sorgt für eine
angemessene
Beteiligung der Mitglieder des Vereins und der Hörerinnen und Hörer am
Programm.
§ 7 –
Beirat
(1) Der Vorstand kann einen
Beirat
benennen, dem mindestens 3 natürliche oder juristische Personen
angehören. Die
Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Zur
Ernennung und Abberufung siehe § 6.3. Ein Beiratsmitglied kann ach von
sich aus
die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch schriftliche
Mitteilung.
(2) Der Beirat berät den
Vorstand in
Fragen, die mit den Aufgaben des Vereins zusammenhängen. Der Beirat hat
auf der
Mitgliederversammlung ein Antragsrecht.
§ 8 –
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur mit
einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
bei
Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten
Förderkreis-Mitglieder
beschlossen werden. Auf den Auflösungsantrag ist in der Einladung zur
Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Diese Einladung muss
vier
Wochen vorher schriftlich erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des
Vereins dem Förderkreis Jugendzentrum Freudenstadt e.V. zu, der es
ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden
hat.
Die
Unterzeichneten: Marc Berner, Steve Ehlers, Helga und
Rolf Götze, Uschi Günther, Breda Hollaus, Susan Jones, Anika Kunzmann,
Elisabeth Schmitt, Frank Weitkamp, Martin Winter, Gunther Ziegler. –
Freudenstadt,
9. Mai 2003